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Satzung des Vereins Wolke auf Reisen e.V.

§ 1 Name & Sitz

§ 1 Name & Sitz

1.1.     Der Verein trägt den Namen „Wolke auf Reisen“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

1.2.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck & Aufgaben

§ 2 Zweck & Aufgaben

2.1.     Zweck ist die Förderung der Bildung und Erziehung, der Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung.

2.2.     Dabei werden gezielt ganzheitliche und fächerübergreifende Projekte aus den Bereichen Kunst und Kultur, Naturwissenschaften und Umwelterziehung, Erlebnispädagogik und Sprachen zur Förderung der motorischen, sozialen, kognitiven, kreativen und sprachlichen Fertigkeiten von jungen Menschen in den Mittelpunkt gestellt.

Wir verstehen uns als Ergänzung zur schulischen und familiären Bildung. In diesem Sinne setzen wir in Kooperation mit Schulen Projekte um, die neben sozialen Themen verstärkt auch Unterrichtsinhalte aus unterschiedlichen Fächern miteinander verbinden und vor Ort praktisch zur Anwendung bringen.

Das Familienleben wollen wir durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen bereichern und die Eltern durch innovative  Ferien- und Freizeitangebote für oder mit ihren Kindern unterstützen und entlasten.

Daran anschließend hat es sich unser Verein zur Aufgabe gemacht, bei unseren Projekten engagiert im Sinne der Völkerverständigung zu agieren,  das Miteinander unterschiedlicher Nationalitäten und die Mehrsprachigkeit in unserem Land zu fördern. Als eine Plattform des sozial– kulturellen Austauschs wollen wir den Kindern und Jugendlichen eine nützliche Starthilfe in eine zunehmend globalisierte Zukunft bieten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.2.     Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.3.     Die Organe des Vereins (§ 5) können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Finanzausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

4.1.    Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied oder Fördermitglied werden. Fördermitglieder haben, im Gegensatz zu Mitgliedern, kein Stimmrecht, können jedoch als Gäste  an der Mitgliederversammlung (nachfolgend MV) teilnehmen. Sie haben das Recht Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins einzubringen und können regelmäßig Informationen über die Arbeit des Vereins und über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge erhalten.

4.2.    Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge legt die MV in einer Beitragsordnung fest.

4.3.    Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich

4.4.    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei Körperschaften durch Insolvenz oder Erlöschen.

  • Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
  • Ein Ausschluss kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn ein Mitglied nachhaltig gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann auf der nächsten MV Berufung eingelegt werden.

§ 5 Organe des Vereins

§ 5 Organe des Vereins

5.1.    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Finanzausschuss.

§ 6 Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung

6.1.     Die ordentliche MV findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche MV ist außerdem dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder mindestens 1/5 der Mitglieder sich schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand dafür ausgesprochen hat.

6.2.     Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die MV ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat Antrags- und Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Das Stimmrecht kann für die Dauer der Versammlung schriftlich auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmen abgeben.

6.3.     Die Einberufung der ordentlichen MV erfolgt durch persönliche Einladung in Schriftform (per Post, Fax oder E-Mail) mit einer Ladungsfrist von mindestens 4 Wochen. Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die außerordentliche MV kann ohne Fristvorgabe einberufen werden. Es müssen 50% der Stimmrechte anwesend sein. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse.

6.4.     Anträge sind in Schriftform eine Woche vor Versammlungsbeginn beim Vorstand vorzulegen und von diesem in ausreichender Anzahl für die MV bereitzuhalten. Über die Zulassung von Anträgen, die nicht form- und fristgerecht eingereicht wurden sowie über Anträge selbst entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.5.     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die wenigstens der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen. Diese liegen in der Geschäftsstelle für jedes Mitglied zu Einsicht vor.

§ 7 Vorstand

§ 7 Vorstand

7.1.     Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus drei Mitgliedern. Sie werden für die Dauer von drei Jahren von der MV gewählt und bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestimmt der übrige Vorstand einen Ersatz für die restliche Amtszeit.

7.2.     Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt. Sie sind dabei von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Beschluss der MV befreit.

§ 8 Der Finanzausschuss

§ 8 Der Finanzausschuss

8.1.     Der Finanzausschuss besteht aus dem Vorstand und zwei weiteren Personen, welche vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Davon muss mindestens eine Person Mitglied des Vereins sein.

8.2.     Aufgabe des Finanzausschuss ist die Beratung im Vorfeld wirtschaftlicher Entscheidungen. Außerdem bedürfen folgende Vorstandsbeschlüsse seiner  Zustimmung:

  • Personalentscheidungen und -kosten bei Anstellungen
  • planmäßige Ausgaben über 2.500,00 € (Einzelposten)
  • außerplanmäßige Ausgaben über 500,00 €
  • Haushaltsplan und Jahresabschluss

8.3.     Der Finanzausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit.

8.4.     Die Vorbereitung für den Jahresabschluss ist bis 2 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Finanzausschuss zur Prüfung vorzulegen und dann einem Steuerbüro zur Erstellung der Bilanz zu übergeben.

§ 9 Satzungsänderung

§ 9 Satzungsänderung

9.1.     Satzungsändernde Beschlüsse und Veränderungen der Beitragsordnung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sie können von der MV neu gefasst werden.

§ 10 Auflösung des Vereins & Zweckwegfall

§ 10 Auflösung des Vereins & Zweckwegfall

10.1.     Der Verein kann durch Beschluss von einer zu diesem Zweck einberufene MV von 3/4 der angegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Liquidatoren sind die Mitglieder des letzten Vorstandes, es vertreten zwei gemeinsam. Die Haftung ist auf die Höhe des Vermögens beschränkt.

10.2.     Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft. Diese wird durch einen Beschluss der MV festgelegt und hat das Vermögen ausschließlich für Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur oder für die Völkerverständigung zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

11.1.     Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 21. November 2009 von der Mitgliederversammlung des Vereins Wolke auf Reisen beschlossen worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


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